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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im nachfolgenden AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Viva la Musica,
  2.     sowie der Unternehmenssegmente und ihren Vertragspartnern (im nachfolgenden Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung
         oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote von Viva la Musica sind stets unverbindlich. Aufträge sollten schriftlich durch den Kunden erteilt werden. In Ausnahmefällen ist auch
    eine mündliche Auftragserteilung möglich. Diese ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
2. Viva la Musica ist in der Entscheidung über die Auftragsannahme frei.

Vermietung von Gegenständen
§ 1 Mietzeit
    Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von Viva la Musica (Mietbeginn) und endet mit dem
    vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Viva la Musica (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, von wem der Transport
    durchgeführt wird..

§ 2 Vergütung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht
    geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 3 Transport
1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, übernimmt Viva la Musica nicht den Transport der Mietgegenstände. Wird durch Ausdrückliche
    Vereinbarung zwischen Viva la Musica und dem Kunden, der Transport der Mietgegenstände von Viva la Musica übernommen, kann Viva la Musica
    den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Wird der Transport von einem Dritten durchgeführt, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen.
    Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der Viva la Musica gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in
    dem Viva la Musica dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.


§ 4 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer
    Wirksamkeit der Schriftform.
  1. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 10 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert
  2.     wird, 25 % der gesamten Vergütung gemäß § 2 , wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 50 % der Vergütung gemäß § 2 ,
        wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadensersatz an Viva la Musica zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der
        Zugang des Kündigungsschreibens bei Viva la Musica maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass
        Viva la Musica ein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.


§ 5 Zahlung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für
    sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Viva la Musica ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der
    vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei Viva la Musica maßgeblich.
3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem
    Basiszinsatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis
    während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
    festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde
    uneingeschränkt berechtigt.

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel
  1. Bei den von Viva la Musica vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte,
  2.     die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. Viva la Musica wird die Mietgegenstände in seinem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00 - 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen
    Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf
    Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
    der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der
    Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
    gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die
    Anzeige sollte in Schriftform (Übernahme-Protokoll) erfolgen.
  1. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger
  2.     Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14
        Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. Viva la Musica kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch
        Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur
        während des in § 8 Abs. 1 genannten Zeitraums verlangen. Viva la Musica kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und
        Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der
    Nachbesserungsversuch von Viva la Musica erfolglos geblieben ist oder Viva la Musica die Nachbesserung mangels Kostenübernahme
    gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels
    nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann
    ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten
    Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde zum Ersatz des dadurch verursachten
    Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
  1. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes
  2.     nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
        Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
  3. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von Viva la Musica empfohlenen und
  4.     angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine
        Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche
  6.     Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Viva la Musica erfolgt, hat der Mieter zuvor auf Verlangen die erforderlichen
        Genehmigungen nachzuweisen. Viva la Musica haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der
        Mietgegenstände.

§ 7 Schadensersatz
  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
  2.     Pflichtverletzung durch Viva la Musica, ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536
        Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet Viva la Musica darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges
        oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Viva la Musica,
        ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen
        Vertreter und leitenden Angestellten von Viva la Musica.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von Viva la Musica
   Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer
   etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Viva la Musica zu vereinbaren. Soweit Viva la Musica infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten
   Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Viva la Musica von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Viva la Musica gebucht hat, muss der Kunde
    alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der
    Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der
    Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
  1. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und
  2.     abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Viva la Musica angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden
        Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu
        sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von
    Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – Schwankungen, insbesondere bei Einsatz von Stromgeneratoren, hat der Kunde einzustehen.

§ 10 Versicherung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht)
  2.     ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
  3. Vereinbaren Viva la Musica und der Kunde, dass Viva la Musica die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Viva la Musica die Kosten der
  4.     Versicherung zu erstatten. Übernimmt Viva la Musica die Versicherung nicht, hat der Kunde Viva la Musica den Abschluss einer Versicherung auf
        Verlangen nachzuweisen.

§ 11 Rechte Dritter
    Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten.
    Er ist verpflichtet, Viva la Musica unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen.
    Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen.


§ 12 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
  1. Zugunsten von Viva la Musica liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
  2.     a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
            Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren
             beantragt wird;
        b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
        c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander
            folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager von Viva la Musica während des in § 6 Abs. 2
    genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte
    Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Viva la Musica abgeschlossen. Nach der Registrierung
    erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Viva la Musica behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor.
     Eine rügelose Rücknahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Viva la Musica hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des
    Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine
    Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich
    vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
  1. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde Viva la Musica den Neuwert
  2.     zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Viva la Musica kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände
  1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei
  2.     Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf
  2.     eigene Kosten durchzuführen. Viva la Musica erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
  3. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Viva la Musica ohne
  4.     weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu
        lassen.

Verkauf von Gegenständen

§ 1 Preise
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde
     Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

§ 2 Lieferung
  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt Viva la Musica Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste
  2.     und billigste Möglichkeit gewählt wird.
2. Viva la Musica darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so
    dann Viva la Musica die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von Viva la Musica ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der
    Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von Viva la Musica verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn
    Umstände bei den Lieferanten von Viva la Musica eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von Viva la Musica nicht
    beschafft werden kann, ist Viva la Musica berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat Viva la Musica sich dazu zu erklären,
    ob Viva la Musica von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist
    seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese
    ungenutzt verstrichen ist.
  1. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er Viva la Musica eine Nachfrist von wenigstens vier
  2.     Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Viva la Musica, ihrer
        gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Viva la Musica darüber hinaus auch, wenn sie
        durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
        durch Viva la Musica, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.

§ 3 Gefahrübergang
  1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der
  2.     Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
        bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
  3. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften
  4.     Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 4 Zahlungsbedingungen
  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Viva la Musica spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach
  2.     Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
2. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich Viva la Musica das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des
  2.     Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich Viva la Musica das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
        Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene
    Kosten regelmäßig durchzuführen.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, Viva la Musica einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die
  2.     Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde Viva la Musica
        unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Viva la Musica ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach
  4.     Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräussern. Er tritt Viva la Musica bereits jetzt alle
     Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Viva la Musica nimmt die
     Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Viva la Musica behält sich jedoch vor, die Forderung
     selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Viva la Musica . Erfolgt eine Verarbeitung mit
    Gegenständen, die Viva la Musica nicht gehören, so erwirbt Viva la Musica an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von
     Viva la Musica gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen Viva la Musica nicht gehörenden
    Gegenständen, vermischt wird.

§ 6 Gewährleistung
  1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die
  2.     Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in
        einem Jahr.
  3. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von
  4.      Viva la Musica. § 444 (Haftungsausschluss) bleibt unberührt.
  5. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet Viva la Musica für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
3.1 Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von Viva la Musica die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  1. 2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
  2.      (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
         Rücktrittsrecht zu.
3.3 Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die
      Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss
      dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
      Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
      Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
3.5 Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
      Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 7 Schadensersatz
  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
  2.       Pflichtverletzung durch Viva la Musica, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet
          Viva la Musica darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
          fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Viva la Musica, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden
          sind.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
     nicht bei Viva la Musica zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Form/Schlussbestimmungen

§ 1 Schriftform
    Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung perTelefax sowie durch ein elektronisches
    Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 2 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
  1. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die
  2.     Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
        vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Viva la Musica und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
    deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von Viva la Musica. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von Viva la Musica ausschließlicher Gerichtsstand
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